Bei abnutzbaren Anlagevermögen ist der dadurch bedingte Wertverlust in Form einer Abschreibung als Betriebsausgabe steuerlich geltend zu machen.
Afa = Anschaffungswert durch Nutzungsdauer
*Ankauf im ersten Halbjahr- voller Abschreibungsbetrag
* Ankauf im zweiten Halbjahr - halber Abschreibungsbetrag
Die Berechnungsgrundlage für die Afa sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes. Zu den Anschaffungskosten zählen nicht nur der Kaufpreis, sondern alle Aufwendungen die erforderlich sind, damit das Wirtschaftsgut in den Besitz des Unternehmens gelangt und es für dieses nutzbar macht. Dazu zählen auch
- Transportspesen
- Zölle
- Vermittlungsprovisionen
- Anwalts- und Notarhonorare
- Grunderwerbssteuer
- Montage-, Installierungs- und Fundamentierungskosten
Geringwertige Wirtschaftsgüter:
Bei Anlagegut unter 1.000 € können Anschaffungs- oder Herstellungskosten sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Für Vorsteuerabzugsberechtigte ist diese Grenze als 1.000 € netto, bei Andere als Brutto zu verstehen. Bei buchführende Unternehmen hat die Abschreibung im Jahr der Anschaffung, bzw. der Herstellung zu erfolgen. Bei Einnahmen-Ausgaben Rechnern, im Jahr der Bezahlung.
*dürfen 10% von Sachanlagen nicht überschreiten
Keiner Afa unterliegen folgende Wirtschaftsgüter:
- Grundstücke, nackter Boden (Gebäude darauf sind aber abnutzbar)
- Kunstwerke (z.B. Gemälde, Skulpturen)
- Antiquitäten
- wertvolle Teppiche, die nicht am Boden aufliegen
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