NoVA-Befreiung und Vorsteuerabzug für Pick-ups & Kastenwagen in Österreich – das musst du wissen

Mit 1. Juli 2025 treten in Österreich wichtige Änderungen bei der Normverbrauchsabgabe (NoVA) für Nutzfahrzeuge in Kraft. Besonders Pick-ups und Kastenwagen stehen dabei im Fokus, denn für viele Unternehmen stellen sie ein zentrales Arbeitsmittel dar – steuerlich aber sind sie oft ein Grenzfall.

Hier erfährst du, wann ein Fahrzeug von der NoVA befreit ist, wann du Vorsteuer abziehen darfst – und worauf du in der Praxis achten musst.

🔹 Was ist die NoVA überhaupt?

Die Normverbrauchsabgabe (NoVA) ist eine einmalige Abgabe, die beim Kauf oder Import eines Fahrzeuges in Österreich fällig wird. Sie betrifft grundsätzlich Pkw und Kombis, also Fahrzeuge, die ihrer Bauart nach überwiegend zur Personenbeförderung bestimmt sind.

Nutzfahrzeuge – etwa Kastenwagen, Klein-Lkw oder bestimmte Pick-ups – können jedoch von der NoVA befreit sein, wenn sie vor allem zur Güterbeförderung gedacht sind.

🔹 NoVA-Befreiung ab 1. Juli 2025: Was ändert sich?

Mit der Reform ab 1.7.2025 wird die NoVA-Befreiung für viele leichte Nutzfahrzeuge der Klasse N1 (z. B. Transporter, Kastenwagen, Pritschenwagen) gesetzlich abgesichert und vereinfacht.

Ziel ist es, echte Arbeitsfahrzeuge steuerlich zu entlasten, während Pkw-ähnliche Modelle weiterhin NoVA-pflichtig bleiben.

Für Pick-ups gelten jedoch Sonderregeln:

  • Nur Pick-ups, die technisch und optisch eindeutig als Nutzfahrzeuge gelten, sind von der NoVA befreit.
  • Maßgeblich ist u. a. die Ladeflächenlänge: Sie muss in der Regel mehr als 50 % der Radstandslänge betragen.
  • Außerdem darf das Fahrzeug nicht vorrangig für Personenbeförderung ausgestattet sein (z. B. keine zweite Sitzreihe oder Luxus-Innenausstattung).

Pick-ups mit Doppelkabine oder Komfort-Ausstattung (z. B. VW Amarok, Ford Ranger Wildtrak) gelten daher oft nicht als reine Nutzfahrzeuge und bleiben NoVA-pflichtig.

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🔹 Vorsteuerabzug: Wann ist er möglich?

Die Vorsteuer betrifft die Umsatzsteuer (USt), die du beim Kauf eines Fahrzeugs bezahlst.

Ob du diese USt als Vorsteuer abziehen darfst, hängt nicht von der NoVA, sondern vom Umsatzsteuergesetz ab.

Grundregel:

👉 Für Pkw und Kombis gibt es keinen Vorsteuerabzug.

👉 Für bestimmte Nutzfahrzeuge (Klein-Lkw, Kastenwagen, Pritschenwagen, sog. Fiskal-Lkw) ist der Vorsteuerabzug erlaubt.

Die genaue Einstufung erfolgt nach den offiziellen Listen vorsteuerabzugsberechtigter Fahrzeuge (veröffentlicht durch das Finanzministerium bzw. die Wirtschaftskammer).

Nur wenn dein Fahrzeug auf dieser Liste steht oder die technischen Kriterien erfüllt, darfst du die Vorsteuer geltend machen.

🔹 NoVA-Befreiung ≠ Vorsteuerabzug!

Ein häufiger Irrtum:

Ein Fahrzeug kann NoVA-befreit sein, ohne dass du Vorsteuer abziehen darfst – und umgekehrt.

Beispiel:

  • Ein Kastenwagen (N1) ist NoVA-befreit und vorsteuerabzugsberechtigt.
  • Ein Pick-up Doppelkabine kann NoVA-pflichtig und vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sein, wenn er zu Pkw-ähnlich ist.

Die beiden Themen hängen also zusammen, werden aber nach unterschiedlichen Gesetzen beurteilt:

  • NoVA: Kraftfahrzeugsteuergesetz (KfzStG / NoVAG)
  • Vorsteuer: Umsatzsteuergesetz (UStG)

🔹 Praktische Tipps für Unternehmen

  1. Fahrzeugklasse prüfen:
    Schau in den Zulassungsschein – steht dort „Fahrzeugklasse N1“, ist das ein erster Hinweis auf ein Nutzfahrzeug.
  2. Technische Daten beachten:
    Ladeflächenlänge, Sitzanzahl, Ausstattung und Gewicht sind entscheidend für die steuerliche Einstufung.
  3. Vorsteuerliste checken:
    Dein Steuerberater oder die WKO kann prüfen, ob das gewünschte Modell auf der Liste vorsteuerabzugsberechtigter Fahrzeuge steht.
  4. Privatnutzung dokumentieren:
    Wenn das Fahrzeug auch privat genutzt wird, ist ein Eigenverbrauch zu versteuern. Ein Fahrtenbuch hilft, Diskussionen mit dem Finanzamt zu vermeiden.
  5. Bei Grenzfällen Finanzamt fragen:
    Kleine Unterschiede in Ausstattung oder Bauart können große steuerliche Unterschiede machen. Eine Amtsauskunft schafft Sicherheit.

🔹 Fazit

Mit der NoVA-Reform 2025 wird vieles einfacher – aber nicht alles.

Während Kastenwagen und klassische Nutzfahrzeuge künftig klar NoVA-befreit sind, bleiben Pick-ups ein Einzelfallthema.

Ob zusätzlich Vorsteuerabzug möglich ist, hängt wiederum vom Umsatzsteuerrecht ab.

Wer hier sauber dokumentiert und sich frühzeitig informiert, spart nicht nur Steuern, sondern auch spätere Diskussionen mit dem Finanzamt.

🔹 Kurz zusammengefasst

Thema Pick-up (Single Cab) Pick-up (Double Cab) Kastenwagen / Transporter
NoVA ab 1.7.2025 meist befreit oft NoVA-pflichtig befreit
Vorsteuerabzug möglich, wenn als Fiskal-Lkw eingestuft meist nicht möglich möglich
Fahrzeugklasse N1 M1 oder N1 (abhängig vom Modell) N1
Praxis-Tipp technische Daten prüfen Vorsicht bei Komfortausstattung sicherer Vorsteuerabzug

 

Tipp:

Wenn du ein konkretes Modell ins Auge gefasst hast (z. B. VW Amarok, Ford Ranger oder Mercedes Sprinter), lass vor dem Kauf prüfen, ob es als N1-Nutzfahrzeug gilt und auf der Vorsteuerliste steht. So vermeidest du unliebsame Überraschungen.