Hitzeschutzverordnung 2026: Was sich für Arbeit im Freien jetzt ändert
Extreme Hitze ist kein Ausnahmephänomen mehr. Hitzewellen werden häufiger, intensiver und dauern länger – mit spürbaren Folgen für die Gesundheit. Besonders betroffen sind Menschen, die im Freien arbeiten, etwa auf Baustellen, in der Landwirtschaft, im Garten- und Landschaftsbau oder bei Zustelldiensten.
Mit der Hitzeschutzverordnung 2026 reagiert Österreich erstmals mit verbindlichen Regeln, um Arbeitnehmer:innen besser vor Hitze und UV-Strahlung zu schützen.
Warum braucht es eine Hitzeschutzverordnung?
Bisher waren vor allem Innenarbeitsplätze klar geregelt, etwa durch die Arbeitsstättenverordnung. Für Tätigkeiten im Freien gab es zwar allgemeine Schutzpflichten, aber keine konkreten, einheitlichen Vorgaben, wann und wie bei Hitze zu handeln ist.
Die neue Verordnung schließt diese Lücke. Sie soll gesundheitliche Schäden, Hitzekollaps, Dehydrierung und langfristige Belastungen reduzieren.
Ab wann gilt die Verordnung?
Die Hitzeschutzverordnung tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt sind Arbeitgeber verpflichtet, bei bestimmten Hitzesituationen definierte Schutzmaßnahmen umzusetzen.
Für wen gilt sie?
Der Fokus liegt klar auf Arbeiten im Freien, also Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte über längere Zeit:
- direkter Sonneneinstrahlung
- hohen Temperaturen
- und zusätzlicher körperlicher Belastung
ausgesetzt sind. Kurzzeitige oder gelegentliche Außentätigkeiten stehen weniger im Mittelpunkt.
Der zentrale Auslöser: die Hitzewarnung
Entscheidend ist die Hitzewarnung der GeoSphere Austria.
Ab Hitzewarnstufe 2 (entspricht in etwa gefühlten Temperaturen von 30 bis 34 °C) müssen Arbeitgeber aktiv werden.
Das bedeutet: Hitzeschutz ist nicht freiwillig, sondern verpflichtend.
Der Hitzeschutzplan – Herzstück der Verordnung
Kernstück der neuen Regelung ist der betriebliche Hitzeschutzplan. Dieser muss:
- schriftlich vorliegen
- auf den jeweiligen Arbeitsplatz zugeschnitten sein
- und für die Beschäftigten einsehbar sein
Grundlage ist eine Gefahrenbeurteilung, bei der Hitze- und UV-Risiken systematisch bewertet werden.
Welche Maßnahmen sind vorgesehen?
Die Verordnung folgt dem bekannten Prinzip: zuerst technisch, dann organisatorisch, zuletzt persönlich.
Technische Maßnahmen
- Beschattung von Arbeitsplätzen
- Kühlung oder Klimatisierung in Krankabinen und selbstfahrenden Arbeitsmitteln (mit Übergangsfristen)
- Geeignete Pausen- und Rückzugsbereiche
Organisatorische Maßnahmen
- Anpassung der Arbeitszeiten (z. B. früherer Arbeitsbeginn)
- Verlagerung schwerer Tätigkeiten in kühlere Tageszeiten
- Zusätzliche oder verlängerte Pausen
- Reduktion körperlich besonders belastender Arbeiten bei Hitze
Persönliche Schutzmaßnahmen
- Leichte, atmungsaktive Arbeitskleidung
- Kopfbedeckung
- Sonnenschutzmittel
- Ausreichend Trinkwasser
Welche Maßnahmen konkret umzusetzen sind, hängt von Tätigkeit, Dauer der Hitzeeinwirkung und individueller Belastung ab.
Kontrolle und Umsetzung
Die Arbeitsinspektion ist für die Kontrolle zuständig. Sie kann überprüfen, ob:
- ein Hitzeschutzplan existiert
- dieser korrekt umgesetzt wird
- und die Maßnahmen dem tatsächlichen Risiko entsprechen
Bei Mängeln können Verbesserungen angeordnet werden.
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